Rechtsanwalt Kilian Lenard mahnt für Martin Ismail ab
Mich erreichen immer mehr Abmahnungen des Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin. Dieser mahnt für einen gewissen Herrn Martin Ismail aus der Interessengemeinschaft Datenschutz einen angeblichen DSGVO-Verstoß bei meinen Mandanten ab. Weder eine Vollmacht, noch eine Adresse des vermeintlichen Betroffenen werden genannt. Auch bleibt völlig unklar, wer oder was die Interessengemeinschaft Datenschutz (IG Datenschutz) überhaupt ist. Lediglich das sich diese der Durchsetzung des Datenschutzes auf zivilrechtlichem Weg verschrieben habe, kann man dem Schreiben entnehmen.
Was möchte Herr Martin Ismail überhaupt?
Es bleibt unklar, ob Herr Ismail oder die IG Datenschutz betroffen sein wollen. Jedenfalls sei aufgefallen, dass meine Mandanten auf ihren Webseiten Google Fonts verwenden und die IP-Adressen der Webseitenbesucher damit in die USA weitergeleitet würden. Eine Einwilligung habe Herr Ismail nicht erteilt. Auch seien keine Rechtfertigungsgründe für die Übermittlung der IP-Adresse an Google ersichtlich. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei also verletzt. Herrn Ismail habe einen Unterlassungsanspruch gegen meine Mandanten. Gegen eine Zahlung von EUR 170,00 und einer unverzüglichen Beseitigung des angeblichen Verstoßes würde man die Sache allerdings auf sich beruhen lassen. Es bleibt unklar, ob Herr Ismail hier auch eine Unterlassung abmahnt.
Wo ist das Problem, beim Einsatz von Google Fonts?
Google Fonts ist ein kostenfreies Verzeichnis von knapp 1400 Schriftarten (eng.: Fonts). Bei der Verwendung von Google Fonts gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten: Zum einen kann man die gewünschte Schriftart auf den eigenen Server hochladen und dann lokal in die eigene Website einbinden. In diesem Fall werden beim Aufrufen der Website durch den Nutzer keine Daten an Google übermittelt, es besteht also keine Gefahr einer Datenschutzverletzung. Anders bei der dynamischen Einbindung: Hier werden die Schriften nicht über den eigenen Server eingebunden, sondern über Codeschnipsel in den HTML-Code der Website. Wird nun die Website aufgerufen, wird eine Verbindung zu einem Server von Google hergestellt, sodass zumindest die IP-Adresse des Seitenbesuchers an Google übermittelt wird. Erfolgt diese Datenübertragung ohne vorherige Zustimmung des Nutzers, kann dies einen Verstoß gegen den Datenschutz darstellen. Das LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20, hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz zugesprochen.
Wie reagieren Sie am Besten auf eine Abmahnung wegen dem Einsatz von Google Fonts?
Zunächst gilt: Ruhe bewahren!
- Leisten Sie auf keinen Fall voreilig eine Zahlung!
- Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob auch eine konkrete Rechtsverletzung der abmahnenden Person stattgefunden hat. Ich bin der Auffassung, dass die Forderung trotz eines wohlmöglich bestehenden Datenschutzverstoßes unberechtigt ist, weil die gerügte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vorliegen dürfte.
Für den Fall, dass es sich tatsächlich um eine rechtsmissbräuchliche „Massenabmahnung“ handelt, dürfte das Risiko einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche auch relativ gering sein. Ein Restrisiko auf Kosten (Schadenersatz und gegnerische Rechtsanwaltskosten) in Anspruch genommen zu werden und gegebenenfalls ein Unterlassungsklageverfahren, welches ein deutlich höheres Risiko birgt, bleibt jedoch immer. Gerne berate ich Sie individuell zu diesem Thema.
Ich helfe Ihnen gerne weiter
Sofern auch Sie ein solches Aufforderungsschreiben erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne mit meiner Beratung zur Verfügung. Gegen eine kleine Pauschale übernehme ich die außergerichtliche Abwehr der gegnerischen Ansprüche. Weitere Informationen finden Sie hier.