Medienrecht · Bewertungen

Negative Bewertungen und falsche Behauptungen über Ihr Unternehmen

Eine Ein-Stern-Bewertung ohne Kundenkontakt, eine erfundene Behauptung in einem Forum oder ein Beitrag, der Kunden abschreckt: Ich prüfe, ob die Äußerung rechtlich angreifbar ist, und wähle den Weg, der am schnellsten wirkt. Meist ist das zuerst eine begründete Beanstandung bei der Plattform.

Typische Situationen

Wobei ich Sie unterstützen kann

Die erste Einordnung richtet sich nach Ihrem konkreten Problem und dem Ergebnis, das Sie erreichen möchten.

Bewertung ohne Kundenkontakt

Der Verfasser lässt sich keinem Auftrag, Besuch oder Kauf zuordnen, oder die Bewertung wirkt gefälscht.

Unwahre Tatsachenbehauptung

In einer Bewertung, einem Forum oder in Social Media wird etwas behauptet, das nachweisbar nicht stimmt, etwa „Ware nie geliefert“.

Schmähkritik oder Beleidigung

Die Herabsetzung steht im Vordergrund, nicht die Auseinandersetzung mit Ihrer Leistung.

Arbeitgeberbewertungen

Echte oder angebliche ehemalige Beschäftigte äußern sich auf Bewertungsportalen über Ihr Unternehmen.

Rechtliche Einordnung

Was zulässig ist und was nicht

Meinungsäußerungen wie „Der Service war unfreundlich“ sind weitgehend geschützt, auch wenn sie überspitzt oder ungerecht wirken. Die Grenze ist erst bei Schmähkritik oder Formalbeleidigung überschritten. Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen Sie dagegen nicht hinnehmen; Ansprüche auf Löschung und Unterlassung ergeben sich insbesondere aus §§ 823, 1004 BGB analog.

Ob eine Bewertung auf einer echten Erfahrung beruht, ist häufig der entscheidende Punkt. Bestreiten Sie gegenüber dem Portal begründet, dass überhaupt ein Kundenkontakt bestand, muss das Portal den Vorgang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich prüfen und beim Verfasser nachfragen. Plattformen und andere Hostingdienste müssen außerdem ein Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 des Digital Services Act bereitstellen.

Der schnellste Weg ist deshalb oft eine gut begründete Beanstandung bei der Plattform. Bleibt sie erfolglos oder ist der Verfasser bekannt, kommen Abmahnung und gerichtliche Schritte in Betracht. Vorher bespreche ich mit Ihnen Aufwand, Kosten und die Frage, ob ein Vorgehen öffentlich mehr Aufmerksamkeit erzeugt als die Bewertung selbst.

Prüfungsumfang

Was ich für Sie prüfe

  • Ob die Äußerung eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung ist
  • Ob ein Kundenkontakt bestand und wie sich das belegen lässt
  • Gegen wen sich ein Vorgehen richten sollte: Verfasser oder Plattform
  • Welche Beweise gesichert werden müssen
  • Ob Aufwand und Kosten im Verhältnis zur Wirkung stehen
  • Wie Sie öffentlich reagieren können, ohne Daten preiszugeben

Leistungsbereiche

Was ich für Sie übernehme

Von der ersten Einordnung bis zur Durchsetzung, abgestimmt auf Wirkung und Aufwand.

Bewertung einordnen

Meinung oder Tatsache, Schmähkritik, tatsächlicher Kundenkontakt.

Beweise sichern

Screenshots, URL, Datum und Kontext so dokumentieren, dass sie später tragen.

Beanstandung bei der Plattform

Begründet und nachweisbar, auch über das Meldeverfahren nach dem Digital Services Act.

Löschung und Unterlassung durchsetzen

Gegenüber Verfasser oder Plattform, bei Bedarf gerichtlich.

Öffentliche Antwort

Eine Antwort auf die Bewertung, die sachlich bleibt und keine neue Angriffsfläche schafft.

Bewertungen rechtssicher einholen

Anreize, Hinweise und Darstellung eigener Bewertungen, etwa nach § 5b UWG.

So läuft die Zusammenarbeit

  1. 01

    Sichern und einordnen

    Wir dokumentieren die Äußerung und klären, ob und gegen wen sie angreifbar ist.

  2. 02

    Plattform beanstanden

    Begründet und dokumentiert, mit den nötigen Nachweisen.

  3. 03

    Abmahnung oder Aufforderung

    Wenn die Plattform nicht reagiert oder der Verfasser bekannt ist.

  4. 04

    Gerichtlich durchsetzen

    Nur wenn Aufwand und Nutzen passen; das besprechen wir vorher.

Was Sie vorbereiten sollten

  • Link und Screenshots der Bewertung mit Datum
  • Einen Abgleich mit Ihren Kunden- oder Auftragsdaten: Gab es einen Kontakt?
  • Bisherige Meldungen an die Plattform und deren Antworten
  • Konkrete Folgen, etwa ausbleibende Anfragen oder Umsatzeinbußen

Häufige Fragen

Die Antworten geben eine erste Orientierung. Für die rechtliche Bewertung sind Ihr konkreter Sachverhalt und die vollständigen Unterlagen maßgeblich.

Kann ich jede negative Bewertung löschen lassen?

Nein. Zulässige Meinungen müssen grundsätzlich ausgehalten werden, auch wenn sie unangenehm sind. Anders kann es bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Schmähungen oder Bewertungen ohne tatsächlichen Erfahrungshintergrund liegen.

Muss ich wissen, wer die Bewertung geschrieben hat?

Nein. Häufig richtet sich die Beanstandung zunächst an die Plattform. Sie muss den Vorgang bei einer konkreten, begründeten Beanstandung prüfen.

Soll ich öffentlich auf die Bewertung antworten?

Eine sachliche Antwort kann helfen. Sie sollte aber keine Kundendaten offenlegen und keine neuen Angriffspunkte schaffen. Wenn ein rechtliches Vorgehen geplant ist, stimmen Sie die Antwort am besten vorher ab.

Darf ich Kunden um Bewertungen bitten?

Ja. Gekaufte oder gefälschte Bewertungen sind jedoch unzulässig. Wer Kundenbewertungen veröffentlicht, muss zudem darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass sie von echten Kunden stammen (§ 5b Abs. 3 UWG).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 21. August 2026.

Standort & Erreichbarkeit

Kanzlei in Gilching bei München: vor Ort und bundesweit digital

Meine Kanzlei hat ihren Sitz in Gilching im Landkreis Starnberg, westlich von München. Ich berate Sie aus München und der Region persönlich nach Vereinbarung sowie bundesweit digital. Sie haben einen festen Ansprechpartner vom ersten Kontakt bis zum Abschluss.

Schildern Sie mir Ihr Anliegen.

Senden Sie den Link zur Bewertung und schildern Sie kurz, ob es einen Kontakt mit dem Verfasser gab.

Die Anfrage begründet noch kein Mandatsverhältnis und bestätigt keine Fristübernahme.