CAD, CAM oder BIM ohne ausreichende Lizenz
Ein Konstruktionsbüro, eine CNC-Fertigung oder ein Architekturbüro soll Programme wie SolidCAM, Allplan oder SOLIDWORKS ohne gültige Lizenz genutzt haben.

Software · Lizenzforderung
CAD, CAM, BIM oder andere Unternehmenssoftware: Ich prüfe den Vorwurf des Lizenzverstoßes, die Datengrundlage, die Forderung und das strafrechtliche Risiko. Mit meinem Informatik-Hintergrund verstehe ich auch die Technik hinter dem Vorwurf.
Jetzt wichtig
Schreiben wegen Software setzen oft kurze Fristen, und neben der Forderung kann ein Strafverfahren drohen. Lassen Sie sich davon nicht unter Druck setzen und sichern Sie zuerst Belege und Frist.
Bewahren Sie Schreiben, Anlagen, E-Mails und Umschlag vollständig auf und notieren Sie die gesetzte Frist.
Beantworten Sie Fragen des Herstellers, seiner Kanzlei oder von Ermittlungsbehörden erst nach rechtlicher Prüfung. Ihre Angaben können zivil- und strafrechtlich verwendet werden.
Nutzen Sie die beanstandete Software nicht weiter. Halten Sie vor dem Deinstallieren Version, Module und Installationsdatum fest und löschen Sie keine Kaufbelege, Chats mit dem Verkäufer, Lizenzschlüssel oder Rechnungen.
Unterlassungserklärung, Auskunftsformular und Vergleichsangebot wirken lange nach. Eine Unterlassungserklärung kann bei einem späteren Verstoß Vertragsstrafen auslösen.
Laufende Frist? Tragen Sie das Fristdatum im Formular ein und nennen Sie die vorhandenen Unterlagen.
Anliegen schildernComputerprogramme sind urheberrechtlich geschützt. Wer Software ohne gültige Lizenz installiert oder startet, verletzt in der Regel die Rechte des Herstellers. Der Hersteller kann dann Unterlassung und Auskunft verlangen und bei Verschulden Schadensersatz. Dieser richtet sich meist nach einer angemessenen Lizenzgebühr, also nach dem, was vernünftige Vertragspartner für die tatsächliche Nutzung vereinbart hätten.
Bei teurer Industriesoftware orientieren sich Forderungen teils am Listenpreis, auch für mehrere Module. Der bloße Verweis auf eine Preisliste reicht nach der Rechtsprechung aber nicht aus: Es muss feststehen, dass diese Preise am Markt tatsächlich gezahlt werden. Außerdem kommt es darauf an, welche Funktionen genutzt wurden, wie lange und in welchem Umfang. Deshalb prüfe ich die Berechnung der Forderung im Einzelnen.
Den Vorwurf stützen Hersteller häufig auf Daten, die die Software bei Aktivierung oder im Betrieb selbst übermittelt, etwa IP-Adresse, Hardwaremerkmale oder Lizenzschlüssel. Ob diese Daten den Vorwurf tragen, wem sie zuzuordnen sind und ob sie ohne Ihre Einwilligung ausgelesen werden durften, prüfe ich auch technisch.
Ein Konstruktionsbüro, eine CNC-Fertigung oder ein Architekturbüro soll Programme wie SolidCAM, Allplan oder SOLIDWORKS ohne gültige Lizenz genutzt haben.
Die Software wurde über Kleinanzeigen, einen Marktplatz oder einen Händler weit unter Listenpreis gekauft und teils per Fernzugriff installiert.
Ein Mitarbeiter, Freelancer oder IT-Dienstleister hat die Software eingerichtet, und nun soll das Unternehmen dafür einstehen.
Der Hersteller kündigt ein Lizenzaudit an, beanstandet zu viele Installationen oder Nutzer oder bietet eine Nachlizenzierung an.
Ablauf
Sie nennen Hersteller, Programm, Vorwurf und Frist. Ich kläre kostenfrei, ob ich das Anliegen übernehmen kann.
Vor einer rechtlichen Prüfung erhalten Sie ein konkretes Angebot und entscheiden über die Beauftragung.
Lizenzlage, Datengrundlage, Berechnung der Forderung und das strafrechtliche Risiko werden anhand Ihrer Unterlagen eingeordnet.
Sie erhalten eine klare Empfehlung für die fristgerechte Antwort. Auf Wunsch verhandle ich mit dem Hersteller oder seiner Kanzlei.
Anliegen digital übermitteln
Schildern Sie kurz, worum es geht, und nennen Sie die wesentlichen vorhandenen Unterlagen. Ich sage Ihnen kostenlos, ob ich Ihr Anliegen übernehmen kann. Eine Rechtsberatung ist damit noch nicht verbunden.
Kostenklarheit vorab: Vor einer kostenpflichtigen rechtlichen Prüfung erhalten Sie ein konkretes Angebot.
Die Anfrage begründet noch kein Mandatsverhältnis. Sie hemmt oder verlängert keine Frist; die Überwachung Ihrer Fristen übernehme ich erst nach ausdrücklicher Bestätigung.
Ihre Anfrage ist eingegangen.
Ich sage Ihnen kostenlos, ob ich Ihr Anliegen übernehmen kann. Eine Rechtsberatung ist damit noch nicht verbunden. Mit dem Absenden ist kein Mandatsverhältnis zustande gekommen.
Die Anfrage konnte noch nicht versendet werden.
Bitte versuchen Sie es erneut oder schreiben Sie an mail@roderer.de.
Die Antworten geben eine erste Orientierung. Für die rechtliche Bewertung sind Ihr konkreter Sachverhalt und die vollständigen Unterlagen maßgeblich.
Bekannt sind Abmahnungen und Lizenzforderungen unter anderem zu SolidCAM, Allplan, SOLIDWORKS, ALPHACAM, MicroStation und AutoCAD. Die Hersteller beauftragen dafür meist spezialisierte Kanzleien, teils aus dem Ausland. Verlangt werden in der Regel Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz nach Lizenzpreis und Anwaltskosten.
Viele Programme übermitteln bei Aktivierung, Lizenzprüfung oder Programmstart Daten an den Hersteller, etwa IP-Adresse, Hardwaremerkmale oder Lizenzschlüssel. Manche Lizenzbedingungen weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Software einen Mechanismus enthalten kann, der unlizenzierte Kopien erkennt und Daten darüber übermittelt. Ob die Daten vollständig, richtig zugeordnet und zulässig erhoben sind, ist eine eigene Prüffrage.
Das ist möglich. Strafbar ist die vorsätzliche unerlaubte Vervielfältigung eines Computerprogramms, verfolgt wird sie in der Regel nur auf Strafantrag des Herstellers, in bestimmten Fällen auch ohne. Eine Einigung mit dem Hersteller sollte die strafrechtliche Seite deshalb mitregeln. Meldet sich Polizei oder Staatsanwaltschaft, müssen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache machen; sinnvoll ist zuerst eine Akteneinsicht über einen Anwalt.
In der Regel ja. Nutzungsrechte kann man nicht gutgläubig von jemandem erwerben, der sie selbst nicht hat. Gebrauchte Software ist nur legal, wenn der Hersteller sie ursprünglich gegen Entgelt und unbefristet überlassen hat, der Verkäufer sie rechtmäßig erworben hat und seine eigene Kopie unbrauchbar macht. Das müssen Sie im Streitfall belegen, und bei einer Vollversion zum Bruchteil des Listenpreises spricht wenig dafür.
Für Unterlassung und Beseitigung ja, und zwar unabhängig von einem eigenen Verschulden des Inhabers. Für Schadensersatz kommt es auf weitere Voraussetzungen an, etwa auf die Organisation im Betrieb. Geschäftsführer haften persönlich vor allem dann, wenn sie selbst beteiligt waren oder die Verletzung hätten verhindern müssen.
Hersteller setzen teils den Listenpreis einer Lizenz an, auch für mehrere Module. Maßgeblich ist aber, was vernünftige Vertragspartner für die tatsächliche Nutzung vereinbart hätten. Der bloße Verweis auf eine Preisliste genügt nicht, die Preise müssen am Markt tatsächlich gezahlt werden. Umfang, Dauer und Art der Nutzung können die Forderung deutlich verändern.
Nicht automatisch. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Hersteller von der Nutzung und von Ihnen als Nutzer erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen. Bei fortlaufender Nutzung läuft die Frist für jeden Zeitraum gesondert, sodass meist nur weit zurückliegende Zeiträume verjährt sind. Auch für diese kann der Hersteller die ersparte Lizenzgebühr unter Umständen noch bis zu zehn Jahre lang verlangen.
Das hängt vom Einzelfall ab. Verlangt werden meist ein Lizenzschaden und die Anwaltskosten des Herstellers, hinzu kommen Ihre eigenen Anwaltskosten. Die gesetzliche Begrenzung der Abmahnkosten gilt nur für Privatpersonen und in der Regel nicht, wenn die Software im Betrieb oder im Nebenerwerb genutzt wurde. Was meine Tätigkeit kostet, erfahren Sie vor der Beauftragung in einem konkreten Angebot.
Nicht ungeprüft. Eine Unterlassungserklärung bindet Sie in der Regel dauerhaft, und schon ein einziger späterer Verstoß kann eine Vertragsstrafe auslösen. Sie müssen nicht die vorformulierte Fassung abgeben, sondern können die Erklärung auf den konkreten Vorwurf begrenzen und eine angemessene Vertragsstrafe versprechen.
Nein. Mit dem Löschen endet die Nutzung, der Hersteller kann aber trotzdem eine Unterlassungserklärung verlangen, und Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz bleiben bestehen. Halten Sie vor dem Deinstallieren Version, Module und Installationsdatum fest und löschen Sie keine Kaufbelege, Nachrichten oder Lizenzdaten.
Das kommt auf den Einzelfall an. Für das Auslesen von Informationen aus Ihrem Gerät braucht der Hersteller grundsätzlich Ihre Einwilligung, und bloßes Weiternutzen genügt dafür nach Auffassung der Datenschutzaufsicht nicht. Ein automatisches Verwertungsverbot vor Gericht folgt aus einem Verstoß nach der Rechtsprechung aber nicht, die Gerichte wägen im Einzelfall ab. In der Verhandlung kann ein Verstoß trotzdem ein wichtiges Argument sein, zumal er mit Bußgeld bedroht ist.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 21. August 2026.
Standort & Erreichbarkeit
Meine Kanzlei hat ihren Sitz in Gilching im Landkreis Starnberg, westlich von München. Ich berate Sie aus München und der Region persönlich nach Vereinbarung sowie bundesweit digital. Sie haben einen festen Ansprechpartner vom ersten Kontakt bis zum Abschluss.